Fernsehen TV Titelbild, Foto © Wolfgang Pehlemann Fernsehen TV Titelbild, Foto © Wolfgang Pehlemann

Fernsehen - vom terrestrischen Empfang zur Auslagerung ins Internet

Der Fernseher hat sich gewandelt, von der Bildröhre hin zur gesteigerten Qualität eines OLED-Großbildschirms.
Das Fernsehen ist im Wandel, sprachlich und inhaltlich lässt das Niveau mehr und mehr zu wünschen übrig, Stöckelschuhen, Jugend und dem Dekolleté lässt man den Vortritt vor der Sensationshascherei und dazwischen hat der Zuschauer mit Quiz und Kochen zufrieden zu sein, bis der Abend entweder der filmische Spannung mittels Schreierei oder zahllosen Talkshows mit desinteressierenden Themen gehört. Und da wäre noch der Sport, wo Moderatoren-Klasse ersetzt wurde von der Kunst des Ablesens über der Kamera. Fernsehen gemäß Rundfunkauftrag?

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Deutschland

In Deutschland ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk (ÖRR) im Fernsehen überregional, regional nur zu bestimmten Zeiten aufgestellt, daneben sind private Fernsehsendanstalten etabliert.

• Das öffentlich-rechtliche Fernsehen muss gemäß den einstigen Grundgedanken und der zwingenden Gebührenpflicht (heute als Rundfunkbeitrag verpflichtend für Haushalte, Unternehmen und Institutionen) politisch unabhängig, unparteiisch und neutral sowie auf Wahrhaftigkeit basierend umfassend und ausgewogen und eine Programmgestaltung mittels Kultur, Information und Bildung sowie Unterhaltung erfüllen. 
• Zu beachten ist dabei die der Gebührenpflicht geschuldete Werbungsbeschränkung, der es an Einheitlichkeit für alle Sendeanstalten etwas ermangelt.  
• Die Werbungsbeschränkungen und Verpflichtungen bei der Programmgestaltung, umfassend mittels Information, Kultur, Bildung, und Unterhaltung zu agieren, lassen immer wieder zu wünschen übrig. Ein deutliches Beispiel ist beim Sport die Vermischung von tabellarischer Information mit eingeblendeter Werbung. Zwangswerbung für Beitragsgebühr - kein Wunder, wenn Stimmen zur ÖRR-Auflösung immer lauter werden. 
• Der ÖRR ist Empfänger des gesetzlichen und in Stufen geregelten Auftrags, den er im Gegenzug für den Rundfunkbeitrag zu erfüllen hat. Punkt. Unter Nutzung seines medialen Zugriffs agiert der ÖRR allerdings meinungsbildend dagegen und stellt Umfang und Form der Beauftragung nach meinem Verständnis subjektiv in Frage (vgl. ARD-Media MP 2/2015, S. 50-57).  
• Wenn man sich als öffentlich-rechtlicher Rundfunk auch im Fernsehen - wider derzeitige Regelungen - selbst anders aufstellen möchte, dann muss man Abschied von der Beitragsverpflichtung nehmen.
• Wenn man sich von den Regularien des staatsvertraglichen Rundfunkauftrags lösen will, muss man die Sendeanstalten privatisieren. 
• Alle Freiheiten nutzen wollen, jegliches Handeln und Unterlassen selbst bestimmen, aber die Milliarden Euro des Rundfunkbeitrags kassieren wollen, das ist Methodik wie auf freier Wildbahn, wie bei den Elstern mit dem Raub von Eiern aus fremden Nestern. 
• Der Rundfunkbeitrag ist ohnehin de jure in Frage zu stellen, als da auf der einen Seite Haushalte ohne Fernseher der Entrichtung der vollen Rundfunkbeiträge verpflichtet sind, und andererseits Hörfunk und Fernsehen zunehmend Beiträge auf Internetzugänge, in sogenannte Apps, ins TV-Streaming, in Podcasts und Mediatheken usw. verlagern, was für Nutzer zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeutet oder Nutzer ohne Internetzugang von den Leistungen ausschließt, für die er finanziellen Rundfunkbeitrag leistet.
OiF, Februar 2023/focussus


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