hoerfunk-titel, Foto © Wolfgang Pehlemann Hörfunk-Titelbild, Foto © Wolfgang Pehlemann

Hörfunk im Fokus

Der Hörfunk hat sich gewandelt, Technik in gesteigerter Qualität, bis zum DAB+ Radio.
Der Hörfunk ist im Wandel, sprachlich und inhaltlich lässt das Niveau mehr und mehr zu wünschen übrig und ist nicht mehr überall ausgewogen gemäß Rundfunkauftrag.

In Deutschland ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk (ÖRR) im Hörfunk regional aufgestellt, daneben sind private Hörfunk-Anbieter etabliert.

• Der  öffentlich-rechtliche Hörfunk muss gemäß den einstigen Grundgedanken und der zwingenden Gebührenpflicht (heute Rundfunkbeitrag und weiterhin zwingend) politisch unabhängig, unparteiisch, objektiv und neutral sowie in Wahrhaftigkeit ausgewogen und umfassend die Programmgestaltung mittels Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung erfüllen. 
• Zu beachten ist dabei die der Gebührenpflicht geschuldete Werbungsbeschränkung im ÖRR.  
• Die Werbungsbeschränkungen und Verpflichtungen bei der Programmgestaltung, umfassend mittels Information, Kultur, Bildung, und Unterhaltung zu agieren, lassen immer wieder zu wünschen übrig.
• Der ÖRR ist Empfänger des gesetzlichen und in Stufen geregelten Auftrags, den er im Gegenzug für den Rundfunkbeitrag zu erfüllen hat. Punkt. Unter Nutzung seines medialen Zugriffs agiert der ÖRR allerdings meinungsbildend dagegen und stellt Umfang und Form der Beauftragung nach meinem Verständnis subjektiv in Frage (vgl. ARD-Media MP 2/2015, S. 50-57).  
• Wenn man sich als ÖRR - wider derzeitige Regelungen - selbst anders aufstellen möchte, dann muss man den Rundfunkbeitrag abschaffen.
• Wenn man sich von den Regelungen des staatsvertraglichen Rundfunkauftrags für den ÖRR lösen will, muss man den ÖRR privatisieren. 
• Alle Freiheiten wollen, das Tun und Lassen selbst bestimmen, aber die Gelder des Rundfunkbeitrags vereinnahmen wollen, das ist wie bei den Elstern mit dem Raub von Eiern aus fremdem Nest. 
• Der Rundfunkbeitrag ist ohnehin de jure in Frage zu stellen, als da einerseits ein Haushalt ohne Fernseher der Entrichtung des vollen Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, und andererseits der ÖRR zunehmend seine Leistungen auf Internetzugänge verlagert, was für Nutzer zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeutet oder Nutzer ohne Internetzugang von Leistungen ausschließt, obwohl er zum finanziellen Rundfunkbeitrag verpflichtet ist.
OiF, Februar 2023/focussus



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